Satzung des Freundeskreises der Universität Koblenz-Landau e.V.

 

§ 1
Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen

Freundeskreis der Universität
Koblenz-Landau in Landau e.V.

im folgenden kurz "Freundeskreis" genannt.

2. Der Freundeskreis hat seinen Sitz in Landau i.d. Pfalz und ist in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes eingetragen.

§ 2
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Freundeskreises ist das Kalenderjahr.

§ 3
Zweck

1. Der Freundeskreis hat den Zweck der Förderung der Wissenschaft, der Bildung und der Erziehung. Zur Zweckverwirklichung will der Freundeskreis dem Campus Landau der Universität Koblenz-Landau - im folgenden "Universität in Landau" genannt - Freunde und Förderer aus allen Kreisen der Bevölkerung gewinnen. Insbesondere sollen die Absolventinnen und Absolventen - nachfolgend "Alumni" genannt - der Universität in Landau in einem generations- und fächerübergreifenden Netzwerk zusammengeführt und damit die Förderung der Berufsausbildung der Alumni und ihrer Einbindung in Wissenschaft und Forschung der Universität in Landau gestärkt werden. Durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und Stiftungen sowie sonstige Maßnahmen des Freundeskreises sollen wissenschaftliche Forschung und Lehre an der Universität in Landau unterstützt und die Kooperation zwischen der Universität in Landau, der Stadt Landau und der Region Südpfalz gefördert werden.

2. Der Zweck des Vereins soll insbesondere verwirklicht werden durch
a) finanzielle Zuwendungen an Einrichtungen der Universität in Landau oder einzelne Studierende
b) Öffentlichkeitsarbeit für die Universität in Landau;
c) Förderung des Alumni-Netzwerkes betreffend Berufsausbildung und Einbindung der Alumni in Wissenschaft und Forschung an der Universität in Landau;
d) Veranstaltungen, Berichte und Vorträge sowie die Begleitung der wissenschaftlichen Entwicklung der ehemaligen und gegenwärtigen Angehörigen der Universität in Landau.

3. Die Zwecke des Vereins sind ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Vorstands- und Kuratoriumsmitgliedern wird für ihre Tätigkeit keine Vergütung gewährt. Die Mitglieder des Vereins erhalten keinen Gewinnanteil und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Leistungen des Vereins erfolgen freiwillig; ein Rechtsanspruch auf sie besteht nicht.

§ 4
Mittelverwendung

1. Alle dem Freundeskreis zufließenden Mittel werden ausschließlich nach der Entscheidung seiner Beschlußorgane verwendet.

2. Förderer und Spender sind berechtigt, die Verwendung ihrer Beiträge im Rahmen der Zwecke des Freundeskreises zu bestimmen. Förderer und Spender können auch bestimmen, daß die von ihnen dem Freundeskreis zugewandten Mittel nicht zur Bestreitung von Ausgaben verwendet werden dürfen, sondern Ausstattungskapital des Freundeskreises sein sollen.

3. Stellt der Freundeskreis Mittel im Rahmen seiner Ziele zur Verfügung, so dürfen diese vom Empfänger nur für den im Bewilligungsschreiben genannten Zweck verwendet werden.

4. Der Freundeskreis kann einen bei Ablauf des Geschäftsjahres vorhandenen Überschuß der Einnahmen über die Kosten einer freien Rücklage zuführen.

5. Mittel des Freundeskreises dürfen nur für Zwecke verwendet werden, für die Haushaltsmittel der Universität oder des Landes nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung stehen. Mittel des Freundeskreises dürfen nicht bewilligt werden, wenn zu erwarten ist, daß sie eine Minderung der Haushaltsmittel der Universität oder des Landes für Einrichtungen der Universität in Landau zur Folge haben.

6. Mitgliedsbeiträge der Alumni dürfen nur für Zwecke gemäß § 3 Ziffer 2 c) verwendet werden. Für die Alumni ist eine gesonderte Kassen- und Buchführung vorzusehen.

§ 5
Mitgliedschaft

1. Der Freundeskreis besteht aus Mitgliedern, Förderern und Ehrenmitgliedern.

2. Mitglieder und Förderer können natürliche und juristische Personen werden.

3. Förderer sind Mitglieder, die einen Mitgliedsbeitrag von jährlich 500,-- Euro und mehr leisten.

4. Zum Ehrenmitglied kann auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt werden, wer sich besondere Verdienste um den Freundeskreis der Universität in Landau erworben hat. Ehrenmitglieder haben alle Rechte der Mitglieder.

5. Förderer und Mitglieder haben gleiches Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

6. Der Beitritt zum Freundeskreis erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand und durch Einzahlung des Mitgliedsbeitrages.

7. Soweit Mitglieder dem Freundeskreis als Alumni beitreten, haben sie dies dem Freundeskreis mitzuteilen.

§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bei juristischen Personen durch Auflösung, ferner durch freiwilligen Austritt zum Ende des Geschäftsjahres mit schriftlicher Anzeige an den Vorstand oder durch Ausschluß aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes.

2. Der Ausschluß ist insbesondere dann zulässig, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten dem Ansehen des Freundeskreises geschadet hat oder der Mitgliedsbeitrag trotz Aufforderung nicht gezahlt wurde. Gegen den Beschluß kann innerhalb von drei Monaten die Mitgliederversammlung angerufen werden.

3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden keine Geld- oder Sachleistungen erstattet.

§ 7
Mitgliedsbeiträge

1. Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung der Beiträge, welche zu Beginn des Geschäftsjahres fällig sind.

2. Die Feststellung des jährlichen Beitrages wird der Selbsteinschätzung der Mitglieder überlassen. Der Mindestbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Die Mitgliederversammlung entscheidet dabei getrennt nach Mitgliedern und Alumni.

§ 8
Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind der Vorstand, der geschäftsführende Vorstand und die Mitgliederversammlung.

2. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, daß ein Kuratorium gebildet wird.

§ 9
Vorstand

1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Freundeskreises. Er besteht aus
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schatzmeister
- dem Schriftführer
- dem Alumni-Beauftragten
- bis zu fünf Beisitzern. Scheidet ein Beisitzer während der Wahlperiode aus dem Vorstand aus, kann durch Beschluß des Vorstandes eine kommissarische Bestellung bis zum Ende der laufenden Wahlperiode erfolgen.

2. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Eine Nachwahl muß stattfinden, wenn dem Vorstand nur noch vier Mitglieder angehören.

3. Der stellvertretende Vorsitzende ist kraft Amtes der jeweilige Oberbürgermeister der Stadt Landau i.d. Pfalz.

4. Alumni-Beauftragter ist kraft Amtes der jeweilige Vizepräsident der Universität Koblenz-Landau am Campus Landau.

5. An den Sitzungen des Vorstandes nehmen mit beratender Stimme teil
- der Präsident der Universität Koblenz-Landau
- der Leiter der Alumni-Geschäftsstelle am Campus Landau.

6. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus; Auslagen für den Vereinszweck können ersetzt werden, sofern sie durch Belege nachgewiesen und angemessen sind; Reisekosten können erstattet werden nach den Grundsätzen für die Reisekostenerstattung von Beamten im höheren Dienst des Landes Rheinland-Pfalz.

7. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Beschlüsse können durch Abstimmung in Vorstandssitzungen gefaßt werden; Beschlüsse können auch schriftlich im Umlaufverfahren gefaßt werden, sofern sich alle Vorstandsmitglieder an der Abstimmung beteiligen. Über die Sitzungsbeschlüsse führt der Schriftführer eine Niederschrift, die von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

8. Die Vorstandsmitglieder nehmen folgende Aufgaben wahr:

a) Der erste Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung und gegebenenfalls das Kuratorium unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich zu den Sitzungen ein. Er leitet die Sitzungen des Vorstandes.
b) Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen des Freundeskreises und veranlaßt Zahlungen nach den Beschlüssen des Vorstandes; er zieht die Beiträge der Mitglieder ein. Bei Ablauf des Geschäftsjahres erstellt er die Jahresrechnung und Vermögensübersicht.
c) Der Schriftführer verfaßt die Sitzungsberichte.
d) Der Alumni-Beauftragte leitet die Alumni-Arbeit des Freundeskreises.

9. Der Freundeskreis wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden einzeln oder den stellvertretenden Vorsitzenden und den Alumni- Beauftragten gemeinsam vertreten.

§ 10
Geschäftsführender Vorstand

1. Die Aufgaben der laufenden Verwaltung werden von dem geschäftsführenden Vorstand wahrgenommen. Ihm gehören an:
- der Vorsitzende,
- der Schatzmeister
- der Schriftführer
- der Alumni-Beauftragte
- mit beratender Stimme der Leiter der Alumni-Geschäftsstelle an der Universität in Landau.

2. Die zur laufenden Geschäftsführung gehörenden Aufgaben werden in einer Geschäftsordnung durch den Vorstand festgelegt, getrennt für Mitglieder und Alumni-Mitglieder. Dabei ist zu berücksichtigen, daß für Alumni-Mitglieder eine Geschäftsstelle an der Universität in Landau eingerichtet ist.

3. Der geschäftsführende Vorstand berichtet dem Gesamtvorstand.

§ 11
Kuratorium

1. Es kann ein Kuratorium berufen werden. Dem Kuratorium können bis zu sieben Persönlichkeiten angehören, die bereit und in der Lage sind, die Ziele des Freundeskreises besonders zu fördern. Das Kuratorium berät und unterstützt den Vorstand bei der Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Aufgaben.

2. Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom Vorstand auf die Dauer von vier Jahren berufen.

3. Das Kuratorium wird bei Bedarf oder auf Antrag von mindestens einem Viertel seiner Mitglieder zu gemeinsamen Sitzungen mit dem Vorstand einberufen.

§ 12
Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet regelmäßig im ersten Halbjahr nach Ablauf des Geschäftsjahres statt. Sie ist vom Vorsitzenden einzuberufen, außerdem auf Antrag von mindestens
drei Mitgliedern des Vorstandes oder einem Viertel der Vereinsmitglieder unter Angabe der zu behandelnden Themen.

2. Der Mitgliederversammlung obliegt
- die Feststellung und Änderung der Satzung,
- die Wahl des Vorstandes,
- die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer,
- die Wahl der Kassenprüfer,
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
- die Bildung eines Kuratoriums,
- die Auflösung des Vereins.

3. Die Einberufung mit Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgt schriftlich an die Mitglieder. Die Einladung muß zwei Wochen vor der Versammlung abgesandt sein.

4. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Ihre Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt, ausgenommen Satzungsänderungen, welche einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder bedürfen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden; bei Wahlen entscheidet das Los.

5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Nimmt der gewählte Schriftführer an der Mitgliederversammlung nicht teil, bestimmt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte eine Person, die die Niederschrift fertigt.

§ 13
Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen.

2. Der Auflösungsbeschluß bedarf der Zustimmung von Dreiviertel der abgegebenen Stimmen.

3. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen der Universität Koblenz-Landau zu und ist für gemeinnützige und wissenschaftliche Zwecke der Universität in Landau zu verwenden.

 

Stand: 21.06.2006

 

Hier können Sie die Satzung des Freundeskreises als PDF herunterladen.

 

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